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Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder / Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet.Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neustart für Anträge ab dem 22.02.2022 für Sanierungsvorhaben

Die Bundesregierung hat für die Bundes­förderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Förder­mittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.

Ab dem 22.02.2022 können Sie wieder Anträge zur energie­effizienten Sanierung zum Effizienz­haus / Effizienz­gebäude und für die Sanierung durch Einzel­maßnahmen stellen. Die Förder­bedingungen bleiben hierfür unverändert. Grundsätzlich gilt: Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungs­vertrag oder einen Kauf­vertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungs­leistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen:

  • Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerks­betriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:
  1. Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungs­verträge ein Beratungsgespräch mit Ihrem Finanzierungs­partner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
  2. Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungs­verträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
  • Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Erst­erwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förder­antrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Ihr Kauf­vertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
  • Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienz­haus sowie für Einzel­maßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antrag­stellung nutzen, sofern das Gültigkeits­datum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
  • Nichtwohngebäude: Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienz­gebäude und für Einzel­maßnahmen ist ab Antrags­start wieder möglich. Wurde bereits eine gBzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antrag­stellung nutzen, sofern das Gültigkeits­datum der gBzA noch nicht über­schritten ist. Die Erstellung einer gBzA für einen Neubau ist weiterhin nicht möglich.
  • Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Quelle und weitere Informationen: www.kfw.de 

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