Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder / Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet.Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Neustart für Anträge ab dem 22.02.2022 für Sanierungsvorhaben
Die Bundesregierung hat für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) weitere Fördermittel für das Jahr 2022 zur Verfügung gestellt.
Ab dem 22.02.2022 können Sie wieder Anträge zur energieeffizienten Sanierung zum Effizienzhaus / Effizienzgebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen stellen. Die Förderbedingungen bleiben hierfür unverändert. Grundsätzlich gilt: Stellen Sie Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- und Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben. Planungs- und Beratungsleistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen:
- Haben Sie Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragt? Dann können Sie Ihren Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Sie eine dieser beiden Voraussetzungen einhalten:
- Nur möglich bei Kredit: Sie haben vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge ein Beratungsgespräch mit Ihrem Finanzierungspartner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
- Möglich bei Kredit und Zuschuss: Ihre Liefer- und Leistungsverträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
- Haben Sie einen Kaufvertrag für einen Ersterwerb nach Sanierung abgeschlossen? Dann können Sie Ihren Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn Ihr Kaufvertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
- Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antragstellung nutzen, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
- Nichtwohngebäude: Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude und für Einzelmaßnahmen ist ab Antragsstart wieder möglich. Wurde bereits eine gBzA erstellt? Dann können Sie diese für eine Antragstellung nutzen, sofern das Gültigkeitsdatum der gBzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer gBzA für einen Neubau ist weiterhin nicht möglich.
- Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Quelle und weitere Informationen: www.kfw.de