MAP-Antragstellung vor Auftragsvergabe
Ab dem 1. Januar 2018 ist die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu beantragen.
Der Antragsteller muss seinen Antrag also stets schon eingereicht haben, bevor er den Auftrag an den Installateur erteilt. Hier gilt jetzt einheitlich: Antrag vor Auftrag. Allerdings dürfen Planungsleistungen schon erbracht werden.
Bis zum Jahresende gilt eine Übergangsfrist:
„Übergangsfrist für Inbetriebnahmen im Jahr 2017: Antragsteller, die ihre Heizungsanlage 2017 in Betrieb nehmen, können den Förderantrag noch innerhalb von neun Monaten nach der Inbetriebnahme stellen.
Bei Inbetriebnahmen im Jahr 2018: Für Anlagen, für die 2017 der Auftrag erteilt bzw. der Vertrag abgeschlossen wurde, gilt eine besondere Regelung.“
[Quelle:www.bafa.de]
Hintergrund für die Änderung ist die Förderstrategie für Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Es soll zukünftig eine Neuordnung und Vereinfachung der haushaltsfinanzierten Energieeffizienzförderung erreicht werden.
Das Marktanreizprogramms (MAP) ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Private Verbraucher, Freiberufler, Unternehmen, Kommunen und weitere Antragsberechtigte, wie beispielsweise gemeinnützige Organisationen, erhalten vom Staat einen Zuschuss, wenn sie ihre alte Heizungs- oder Wärmeanlage gegen eine effiziente Solarthermieanlage, Biomasseanlage oder Wärmepumpe austauschen.
Mehr Informationen finden Sie auf den Internetseiten der BAFA unter www.bafa.de