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Energieausweise für Wohngebäuden - Neue Regeln ab Mai 2021

Ab 1. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von Wohngebäuden. Gesetzliche Grundlage ist das am 1. November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Ab dem Stichtag sind Hauseigentümer verpflichtet, bei neu ausgestellten Verbrauchsausweisen detailliertere Angaben zur energetischen Bewertung des Gebäudes zu machen. So soll der Informationsgehalt des Ausweises erhöht werden. Betroffen sind von dieser Änderung unter anderem Besitzer von Energieausweisen, die 2011 erstellt wurden, da die Energieausweise nur zehn Jahre gültig sind und dieses Jahr gegebenenfalls erneuert werden müssen. Der Gebäudeenergieausweis muss vorgelegt werden, wenn ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Das galt bislang für den Gebäudeeigentümer, ab dem 1. Mai aber auch für Makler. Wer sein Gebäude selbst nutzt oder es nicht neu vermietet, benötigt keinen neuen Ausweis. In den neuen Ausweis werden ab Mai unter anderem die Mengen der Treibhausgas-Emissionen aufgenommen. Dabei werden die Emissionen aus dem Primärenergie-Bedarf oder -Verbrauch des Gebäudes errechnet.

Weiterhn gibt es einen Verbrauchs- und einem Bedarfsausweis. In beiden Varianten sind Modernisierungsempfehlungen enthalten. Allerdings muss der Immobilienbesitzer künftig die energetische Qualität des Gebäudes detailliert angeben – einschließlich inspektionspflichtiger Klimaanlagen. Und auch das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss aufgeführt sein.

 

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