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Im Juni vom Bundestag verabschiedet, wurde das Gebäudeenergiegesetz im August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wird es zum 1. November in Kraft treten. Gebäudeenergiegesetz tritt am 01.11.2020 in Kraft

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie mit dem Ziel des möglichst sparsamen Einsatzes  von Energie in Gebäuden einschließlich der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Die Anforderungen an Gebäude wurden dabei nicht wesentlich verschärft. Der  Niedrigstenergiestandard, der die Anforderung von Neubauten ab 2021 definiert, bleibt  auf dem bisher bereits geltenden Standard. 

Bisher stellt die  EnEV die energetischen Anforderungen an den Neubau. Für Bestandsgebäude gibt es Anforderungen zu Nachrüstverpflichtungen oder Vorgaben bei Ersatz von Bauteilen. Vorgaben zum Energieausweis sind ebenfalls in der ENEV geregelt. Das EEWärmeG regelt im Neubau den verpflichtenden Einsatz von Erneuerbaren Energien, zum Beispiel durch eine Solaranlage oder den Einsatz einer Wärmepumpe. EnEV und EEWärmeG werden nun im GEG zusammengeführt. Dies sollte zu einer Vereinfachung führen. Von einer Verschärfung wurde abgesehen, um weiterhin eine Förderung zum Beispiel durch BAFA oder KfW zu ermöglichen. Förderungen dürfen nur für Maßnahmen erfolgen, die über die normale Verpflichtung hinausgehen.

Änderungen gegenüber EnEG, EnEV und EEWärmeG erfolgten eher im Detail. Ein Verbot des Einbaus von Ölheizungen ist nicht im Gesetz enthalten. Ab 2026 müssen neu installierte Ölheizungen allerdings mit Energien aus Erneuerbaren Energien kombiniert werden. Eine in einer vorherigen Fassung des Gesetzes bestehende Einschränkung auf Beratung nur durch Verbraucherzentralen ist in der finalen Fassung nicht mehr enthalten. Positiv für die Energieberatung ist, dass Handwerkern/innen künftig auch für Energieausweise für Nichtwohngebäude eine Ausstellungsberechtigung ermöglicht wird.

 

Link zum GEG im Bundesgesetzblatt

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