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ZDH: GEG wird nur bei weiteren Vereinfachungen volle Wirkung entfalten könnenGebäudeenergiegesetz (GEG) im Bundestag verabschiedet

Das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat eine wichtige Hürde auf dem Weg zum Inkrafttreten genommen. Am 18.6.2020 wurde es im Bundestag verabschiedet. Der Zeitplan dafür war eng getaktet, denn nur einen Tag zuvor musste der Ausschuss für Wirtschaft und Energie seine Empfehlungen zu Änderungen am Gesetzentwurf beschließen. Nun muss der Bundesrat ebenfalls zustimmen. Letzter verbleibender Termin dafür - vor der Sommerpause - ist der 03.7.2020. Mit der üblichen Übergangsfrist könnte das GEG nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger dann zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft treten.

Das Gebäudeenergiegesetz vereinheitlicht das Energiesparrecht für Gebäude. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Es setzt außerdem die Vorgaben der Europäischen Union zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und definiert den Niedrigstenergiegebäudestandard. Die aktuellen energetischen Anforderungen an den Neubau und den Gebäudebestand werden übernommen. Es wird aber auch Neuerungen geben. Wird z. B. bei Wohngebäuden Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung bezüglich des Mindestanteils der Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei neu zu errichtenden Gebäuden als erfüllt. Im Bereich der Wärmeversorgung wird zusätzlich die Grundlage geschaffen, Anforderungen an Effizienz und Nachhaltigkeit auch in Form von Quartierslösungen zu erfüllen.

Nach Ansicht des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) trägt das nun beschlossene GEG trägt mit dem darin festgelegten „Niedrigstenergiegebäudestandard“ der vom Handwerk geforderten technischen Machbarkeit und Bezahlbarkeit des Bauens angemessen Rechnung. Zudem sei mit der Zusammenlegung von Energieeinsparverordnung, Energieeinsparungsgesetz und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zum Gebäudeenergiegesetz ein erster Schritt in Richtung Vereinfachung des Gebäudeenergierechts gegangen, dem aber in jedem Fall weitere folgen müssen. Allerdings werden trotz dieser Zusammenlegung die Regelungen noch umfassender als alle drei bisherigen Gesetze zusammen. Die vielen Querverweise im Gesetz machen es sehr schwer handhabbar. Das könnte sich als Hemmnis erweisen, um die Energiewende im Gebäudebereich voranzubringen.

Ausdrücklich begrüßt wird, dass entsprechend qualifizierte Handwerker künftig Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen und in den durch das GEG benannten Beratungssituationen tätig werden dürfen. Dass die Begünstigung einzelner Beratergruppen aufgehoben werden soll, hält der ZDH für dringend geboten, damit keine Marktverzerrungen drohen. Zudem sollten handwerkliche Berater ihre Kompetenz auch in den Angeboten der Verbraucherzentrale einbringen dürfen, was bislang unverständlicherweise nicht der Fall ist.

Im Übrigen sollten die bisher für Gebäude relevanten Themen nicht übermäßig durch weitere Aspekte wie die sogenannte „Graue Energie“ überfrachtet werden, weil das sonst noch mehr Bürokratie und damit verbundene Kosten mit sich brächte.

Link zum Gesetzentwurf des GEG:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/167/1916716.pdf

Quellen: Meldungen der EnergieAgentur.NRW vom 19.06.2020 und vom ZDH vom 18.06.2020

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